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775b CH-LU

§ 18 Reglement für den Verkehrsverbund Luzern - Tarifverbunde

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§ 18 Reglement für den Verkehrsverbund Luzern · Tarifverbunde

1. Soweit sich der Verkehrsverbund an Tarifverbunden beteiligt, kann er für diese Tarifverbunde alle damit zusammenhängenden Aufgaben übernehmen.

1bis. Die Geschäftsstelle des Tarifverbundes Luzern / Obwalden / Nidwalden ist administrativ beim Verkehrsverbund Luzern angesiedelt.

2. Über die Tätigkeiten gemäss den Absätzen 1 und 1bis ist im Jahresbericht zu informieren. Sie sind in der Jahresrechnung gesondert auszuweisen.

3. Die Einzelheiten sind in Verträgen zu regeln.

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