775b
CH-LU
§ 16 Reglement für den Verkehrsverbund Luzern - Betriebseinrichtungen
Betriebs- und Rechnungsführung
§ 16 Reglement für den Verkehrsverbund Luzern · Betriebseinrichtungen
1. Der Verkehrsverbund erwirbt seine Betriebseinrichtungen zu Eigentum, es sei denn, die Übernahme zu Eigentum sei nicht möglich oder nicht sinnvoll.