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775b CH-LU

§ 16 Reglement für den Verkehrsverbund Luzern - Betriebseinrichtungen

Betriebs- und Rechnungsführung
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§ 16 Reglement für den Verkehrsverbund Luzern · Betriebseinrichtungen

1. Der Verkehrsverbund erwirbt seine Betriebseinrichtungen zu Eigentum, es sei denn, die Übernahme zu Eigentum sei nicht möglich oder nicht sinnvoll.

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