775b
CH-LU
§ 15 Reglement für den Verkehrsverbund Luzern - Betrieb
Betriebs- und Rechnungsführung
§ 15 Reglement für den Verkehrsverbund Luzern · Betrieb
1. Der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin sorgt für eine Betriebsführung nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.
2. Er oder sie gliedert den Betrieb des Verkehrsverbundes in Geschäftsbereiche, namentlich in einen Geschäftsbereich Tarifverbund.
3. Die Planungs- und Rechnungslegungsprozesse im Verkehrsverbund sind auf jene der kantonalen Verwaltung abzustimmen.