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CH-LU
§ 9 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (öVV) - Ausnahmen
Kostendeckung
§ 9 öVV · Ausnahmen
1. Für Linien des öffentlichen Personenverkehrs, die ganzjährig von mehr als 100 Personen bewohnte und ausschliesslich mit dem öffentlichen Verkehr erreichbare Siedlungen erschliessen, gelten die minimalen Kostendeckungsgrade gemäss § 8 nicht.
2. Die minimalen Kostendeckungsgrade gemäss § 8 dürfen unterschritten werden,
a. wenn auf Linien des öffentlichen Personenverkehrs ein Angebot neu eingeführt oder erheblich verändert wird während höchstens vier Jahren,
b. wenn der Verbundrat dies für andere Linien des öffentlichen Personenverkehrs so beschliesst.