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775a CH-LU

§ 7 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (öVV) - Berechnung des Kostendeckungsgrades

Kostendeckung
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§ 7 öVV · Berechnung des Kostendeckungsgrades

1. Der Kostendeckungsgrad einer Linie des öffentlichen Personenverkehrs entspricht dem in Prozenten ausgedrückten Verhältnis des gesamten Ertrags (ohne Abgeltungen) zu den Vollkosten der Linie.

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