775a
CH-LU
§ 7 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (öVV) - Berechnung des Kostendeckungsgrades
Kostendeckung
§ 7 öVV · Berechnung des Kostendeckungsgrades
1. Der Kostendeckungsgrad einer Linie des öffentlichen Personenverkehrs entspricht dem in Prozenten ausgedrückten Verhältnis des gesamten Ertrags (ohne Abgeltungen) zu den Vollkosten der Linie.