775a
CH-LU
§ 6 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (öVV) - Ausnahmen
Angebotsstufen
§ 6 öVV · Ausnahmen
1. Vom Mindestangebot je Angebotsstufe gemäss § 5 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die betrieblichen Rahmenbedingungen, die Nachfrage oder die Kostendeckung einer Linie dies rechtfertigen.