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775a CH-LU

§ 6 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (öVV) - Ausnahmen

Angebotsstufen
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§ 6 öVV · Ausnahmen

1. Vom Mindestangebot je Angebotsstufe gemäss § 5 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die betrieblichen Rahmenbedingungen, die Nachfrage oder die Kostendeckung einer Linie dies rechtfertigen.

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