§ 5 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (öVV) - Grundsatz
§ 5 öVV · Grundsatz
1. Die Linien des öffentlichen Personenverkehrs werden den folgenden Angebotsstufen zugeordnet
a. Angebotsstufe 1: Grundversorgung in dünn besiedelten Gebieten mit geringer Nachfrage; Mindestangebot: vier Kurspaare pro Tag,
b. Angebotsstufe 2: Ausrichtung des Angebots auf das Verkehrsaufkommen, gute Marktstellung des öffentlichen Verkehrs; Mindestangebot: tagsüber durchgehender Stundentakt mit 18 Kurspaaren pro Tag,
c. Angebotsstufe 3: sehr gutes Angebot, starke Marktstellung des öffentlichen Verkehrs; Mindestangebot: tagsüber in der Regel durchgehender Halbstundentakt mit Verdichtungsleistungen zu den Hauptverkehrszeiten,
d. * Angebotsstufe 4: flächendeckendes Angebot aufgrund starker Nachfrage in grossen und dicht besiedelten Gebieten, Entlastung des motorisierten Individualverkehrs, Sicherstellung der Anschlussbeziehungen zu allen Verkehrsträgern; Mindestangebot: tagsüber in der Regel durchgehender Viertelstundentakt auf den Hauptverkehrslinien,
e. * Angebotsstufe N (Nachtangebot): nächtliche Grunderschliessung der potenzialstarken Gebiete in der Nacht; Mindestangebot: 1 Kurspaar pro Wochenendnacht.
2. Massgebend sind die Fahrten nach Fahrplan auf den Linien des öffentlichen Personenverkehrs.