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775a CH-LU

§ 4 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (öVV) - Infrastruktur und Dienstleistungen

Verkehrsverbund Luzern
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§ 4 öVV · Infrastruktur und Dienstleistungen

1. Der Verkehrsverbund kann Infrastruktur und Dienstleistungen der kantonalen Verwaltung gegen Entschädigung nutzen. Dies gilt insbesondere für die Personaladministration und für die Informatik.

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