775a
CH-LU
§ 4 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (öVV) - Infrastruktur und Dienstleistungen
Verkehrsverbund Luzern
§ 4 öVV · Infrastruktur und Dienstleistungen
1. Der Verkehrsverbund kann Infrastruktur und Dienstleistungen der kantonalen Verwaltung gegen Entschädigung nutzen. Dies gilt insbesondere für die Personaladministration und für die Informatik.