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CH-LU
§ 3 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (öVV) - Revisionsstelle
Verkehrsverbund Luzern
§ 3 öVV · Revisionsstelle
1. Revisionsstelle des Verkehrsverbundes ist die Finanzkontrolle des Kantons Luzern.
2. Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Der Verbundrat und die Geschäftsleitung des Verkehrsverbundes übergeben der Revisionsstelle alle erforderlichen Unterlagen und erteilen die benötigten Auskünfte, auf Verlangen auch schriftlich.
3. Die Revisionsstelle erstattet dem Regierungsrat Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Sie empfiehlt Abnahme mit oder ohne Einschränkungen oder Rückweisung der Jahresrechnung.