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775a CH-LU

§ 2 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (öVV) - Verbundrat

Verkehrsverbund Luzern
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§ 2 öVV · Verbundrat

1. Der Verbundrat besteht aus sieben Mitgliedern, wovon drei Mitglieder den Kanton und vier Mitglieder die Gemeinden vertreten. Das Präsidium übt ein den Kanton vertretendes Mitglied aus.

2. Für die Zusammensetzung des Verbundrates gilt zur Sicherstellung des erforderlichen Fachwissens das im Anhang 1 dieser Verordnung festgelegte Anforderungsprofil. Zudem berücksichtigt der Regierungsrat bei der Wahl der vier die Gemeinden vertretenden Mitglieder des Verbundrates die Vorschläge des Verbandes Luzerner Gemeinden und der regionalen Entwicklungsträger.

3. Die Mitglieder des Verbundrates dürfen nicht

a. * an einem Transportunternehmen im Sinn von § 3 Unterabsatz d des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr vom 22. Juni 2009 (öVG) beteiligt sein, mit welchem der Verkehrsverbund eine Angebotsvereinbarung abschliesst,

b. * dem Verwaltungsrat eines solchen Transportunternehmens angehören,

c. * in einem solchen Transportunternehmen tätig sein oder

d. * in einer juristischen Person des privaten oder des öffentlichen Rechts, die ihrerseits an solchen Transportunternehmen massgeblich beteiligt ist, dem Verwaltungsrat beziehungsweise dem Stadt- oder Gemeinderat angehören.

4. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Für jede Amtsdauer werden Mandatsverträge abgeschlossen, in denen die mit der Ausübung des Mandats verbundenen Aufgaben, Rechte und Pflichten insbesondere betreffend die Interessenwahrung geregelt sind.

5. Der Verbundrat erstattet dem Regierungsrat im Rahmen des Beteiligungscontrollings und mit dem Geschäftsbericht regelmässig sowie zusätzlich auf Verlangen Bericht.

6. Er tauscht sich regelmässig mit dem Verband Luzerner Gemeinden, mit der Stadt Luzern und mit den regionalen Entwicklungsträgern aus.

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