§ 19 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (öVV) - Siedlungsgewicht
§ 19 öVV · Siedlungsgewicht
1. Das Siedlungsgewicht ergibt sich aus der Summe der Einwohnerzahl und der Anzahl Arbeitsplätze im anrechenbaren Umkreis
Einwohnerzahl plus Anzahl Arbeitsplätze im anrechenbaren Umkreis | Siedlungsgewicht
bis 10 | Faktor 0,2
11 bis 50 | Faktor 0,5
51 bis 150 | Faktor 0,8
über 150 | Faktor 1
2. Der Radius des anrechenbaren Umkreises beträgt für Bushaltestellen 300 m, für alle anderen Haltestellen 1000 m.
3. Überschneiden sich anrechenbare Umkreise von Haltestellen, werden die Einwohner und die Arbeitsplätze im Überschneidungsgebiet den entsprechenden Haltestellen anteilsmässig zugerechnet.
4. Erfasst der anrechenbare Umkreis einer Haltestelle das Gebiet mehrerer Gemeinden, wird die Haltestelle den betroffenen Gemeinden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl und ihrer Anzahl Arbeitsplätze im anrechenbaren Umkreis zugerechnet.