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775a CH-LU

§ 17 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (öVV) - Haltestellenabfahrten

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§ 17 öVV · Haltestellenabfahrten

1. Die Gewichtung der Haltestellenabfahrten gemäss § 27 Absatz 2a öVG wird aus einem Verkehrsmittelgewicht und einem Siedlungsgewicht errechnet.

2. Die Zahl der Haltestellenabfahrten wird jährlich nachgeführt.

3. Bei Nachtlinien werden als Haltestellenabfahrten auch Halte nur zum Aussteigen berücksichtigt.

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