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775a CH-LU

§ 16 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (öVV) - Rechtsschutz

Personenbeförderungsbewilligungen
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§ 16 öVV · Rechtsschutz

1. Die Entscheide der zuständigen Stelle des Verkehrsverbundes können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Gegen Beschwerdeentscheide ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht zulässig.

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