775a
CH-LU
§ 16 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (öVV) - Rechtsschutz
Personenbeförderungsbewilligungen
§ 16 öVV · Rechtsschutz
1. Die Entscheide der zuständigen Stelle des Verkehrsverbundes können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Gegen Beschwerdeentscheide ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht zulässig.