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775a CH-LU

§ 15 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (öVV) - Dauer, Verzicht und Widerruf

Personenbeförderungsbewilligungen
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§ 15 öVV · Dauer, Verzicht und Widerruf

1. Die Bewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt.

2. Will der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung die Personenbeförderung während der Bewilligungsdauer aufgeben, ist der im Reglement für den Verkehrsverbund Luzern bezeichneten Stelle rechtzeitig ein Gesuch um Aufhebung der Bewilligung einzureichen. Vor dem Entscheid über die Aufhebung darf der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin den Betrieb nicht einstellen.

3. Artikel 9 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung vom 20. März 2009 regelt den Entzug und den Widerruf der Bewilligung.

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