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775a CH-LU

§ 14 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (öVV) - Entscheid

Personenbeförderungsbewilligungen
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§ 14 öVV · Entscheid

1. Die im Reglement bezeichnete Stelle entscheidet über das Gesuch, sobald die Stellungnahmen vorliegen oder die dafür gesetzte Frist unbenützt abgelaufen ist.

2. Sie erhebt für die Entscheide Gebühren, die an die Verwaltungskosten des Verkehrsverbundes angerechnet werden. Für die Gebührenhöhe finden die Ansätze gemäss § 2 des Gebührentarifs und der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982 Anwendung.

3. Der Entscheid ist den am Verfahren Beteiligten sowie dem Bundesamt für Verkehr zuzustellen.

4. Im Übrigen regeln die Vorschriften des Bundes, namentlich die Artikel 32 ff. VPK, die Erteilung, Erneuerung, Änderung und Übertragung der Bewilligung.

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