Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
775a CH-LU

§ 13 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (öVV) - Verfahren

Personenbeförderungsbewilligungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 öVV · Verfahren

1. Das Gesuch um Erteilung, Erneuerung, Änderung oder Übertragung der Bewilligung ist der im Reglement bezeichneten Stelle spätestens drei Monate vor der geplanten Aufnahme der zu bewilligenden Personenbeförderung dreifach in Papierform sowie digital einzureichen.

2. Das Gesuch ist zu begründen und hat die für dessen Prüfung und Beurteilung notwendigen Angaben und Unterlagen zu enthalten. Es ist das vom Verkehrsverbund zur Verfügung gestellte Gesuchsformular zu verwenden.

3. Die im Reglement bezeichnete Stelle gibt den interessierten Gemeinden, den betroffenen Transportunternehmen und bei Fahrten über Kantonsgrenzen hinweg den Nachbarkantonen Gelegenheit, zum Gesuch innert der gesetzten Frist Stellung zu nehmen. Sie kann weitere Behörden und Organisationen anhören.

← § 12 öVV Verordnung über den öffentlichen Verkehr (öVV) - Aufgaben § 14 öVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →