775a
CH-LU
§ 12 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (öVV) - Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde
Personenbeförderungsbewilligungen
§ 12 öVV · Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde
1. Die im Reglement für den Verkehrsverbund Luzern bezeichnete Stelle bewilligt regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderungen im Binnenverkehr, soweit dafür nach den Artikeln 6 Absatz 2 und 32 Absatz 2 der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession (VPK) vom 25. November 1998 der Kanton zuständig ist.
2. Der Verbundrat übt die Aufsicht aus. Insbesondere sorgt er oder die von ihm bezeichnete Stelle dafür, dass die erforderlichen Bewilligungen eingeholt und die darin auferlegten Pflichten erfüllt werden.