Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
775a CH-LU

§ 12 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (öVV) - Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde

Personenbeförderungsbewilligungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 öVV · Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde

1. Die im Reglement für den Verkehrsverbund Luzern bezeichnete Stelle bewilligt regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderungen im Binnenverkehr, soweit dafür nach den Artikeln 6 Absatz 2 und 32 Absatz 2 der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession (VPK) vom 25. November 1998 der Kanton zuständig ist.

2. Der Verbundrat übt die Aufsicht aus. Insbesondere sorgt er oder die von ihm bezeichnete Stelle dafür, dass die erforderlichen Bewilligungen eingeholt und die darin auferlegten Pflichten erfüllt werden.

← § 11 öVV Verordnung über den öffentlichen Verkehr (öVV) - Aufgaben § 13 öVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →