775a
CH-LU
§ 11 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (öVV) - Ausnahmen
Ausschreibung
§ 11 öVV · Ausnahmen
1. Von der Ausschreibung der durch die Transportunternehmen auf den Linien des öffentlichen Personenverkehrs zu erbringenden Leistungen kann abgesehen werden, wenn volks- oder betriebswirtschaftliche Gründe dagegensprechen oder dies für eine Optimierung des Verkehrsangebots in einer Region zweckmässig ist.