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775a CH-LU

§ 11 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (öVV) - Ausnahmen

Ausschreibung
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§ 11 öVV · Ausnahmen

1. Von der Ausschreibung der durch die Transportunternehmen auf den Linien des öffentlichen Personenverkehrs zu erbringenden Leistungen kann abgesehen werden, wenn volks- oder betriebswirtschaftliche Gründe dagegensprechen oder dies für eine Optimierung des Verkehrsangebots in einer Region zweckmässig ist.

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