§ 10 Verordnung über den öffentlichen Verkehr (öVV) - Grundsätze
§ 10 öVV · Grundsätze
1. Die durch die Transportunternehmen auf den Linien des öffentlichen Personenverkehrs zu erbringenden Leistungen sind unter Berücksichtigung der übergeordneten Vorgaben auszuschreiben,
a. wenn es die bisherigen Kosten einer Linie oder die Qualität der erbrachten Leistungen erfordern,
b. wenn andere wichtige Gründe vorliegen.
2. Soweit die Vorschriften des Bundes nichts anderes bestimmen, findet für das Vergabeverfahren sinngemäss das kantonale Beschaffungsrecht Anwendung. Insbesondere sind die Vergabegrundsätze gemäss den Artikeln 12 und 26 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 zu beachten.
3. Nach Möglichkeit sind die Ausschreibung sowie die Erteilung, Erneuerung, Änderung oder Übertragung einer Konzession oder Bewilligung für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung zeitlich und inhaltlich aufeinander abzustimmen.