§ 9 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Rechtsform, Aufgaben
§ 9 öVG · Rechtsform, Aufgaben
1. Der Verkehrsverbund Luzern ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Luzern.
2. Er ist für den öffentlichen Personenverkehr zuständig, soweit einzelne Aufgaben nicht dem Kanton obliegen. Zu den Aufgaben des Verkehrsverbundes zählen namentlich
a. die Zuordnung der Linien des öffentlichen Personenverkehrs zu den Angebotsstufen sowie die Planung und die Festsetzung des Angebots für den öffentlichen Personenverkehr,
b. die Mitwirkung bei der Gestaltung des Mobilitätsmanagements,
c. die Abwicklung des Fahrplanverfahrens innerhalb des Kantons,
d. die Ausschreibung von Verkehrsleistungen, das Bestellverfahren und der Abschluss von Angebotsvereinbarungen mit den Transportunternehmen,
e. die für den Tarifverbund erforderlichen Massnahmen und dessen Verwaltung,
f. die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone, mit den Gemeinden, mit den sie vertretenden regionalen Entwicklungsträgern und mit den Transportunternehmen sowie die Koordination unter den Beteiligten,
g. die Bereitstellung von Grundlagen zur Infrastrukturplanung,
h. die Festlegung des jährlichen Investitionskostenbeitrags der Gemeinden nach § 23 Absatz 2,
i. die Festlegung des Kostenverteilers für die Gemeindebeiträge sowie der Höhe dieser Beiträge,
j. die gesetzes- und vertragskonforme Durchführung des öffentlichen Personenverkehrs, einschliesslich des Controllings.
3. Der Regierungsrat kann dem Verkehrsverbund in der Verordnung weitere Aufgaben übertragen.
4. In der Leistungsvereinbarung, die der Kanton mit dem Verkehrsverbund abschliesst, werden dessen Aufgaben im Einzelnen festgelegt und die Modalitäten der Aufgabenerfüllung geregelt.