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775 CH-LU

§ 8 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Befugnisse

Organisation - Gemeinden
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§ 8 öVG · Befugnisse

1. Die Gemeinden können das Angebot für den öffentlichen Personenverkehr durch eigene Massnahmen ergänzen, soweit diese dem Angebot des Verkehrsverbundes Luzern nicht zuwiderlaufen.

2. Sie können überdies bei Bauten und Anlagen für den öffentlichen Personenverkehr höhere Anforderungen an Gestaltung, Nutzung und Ausführung stellen, wenn diese die sach- und termingerechte Realisierung der Bauten und Anlagen nicht behindern.

3. Die Zusatzkosten, die sich durch die betrieblichen und baulichen Massnahmen gemäss den Absätzen 1 und 2 ergeben, haben die Gemeinden zu tragen. Der Verbundrat entscheidet über die Realisierung dieser Massnahmen und, soweit erforderlich, über die von den Gemeinden zu tragenden Zusatzkosten.

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