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775 CH-LU

§ 7 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Zuständigkeit

Organisation - Gemeinden
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§ 7 öVG · Zuständigkeit

1. Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

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