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775 CH-LU

§ 6 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Regierungsrat

Organisation - Kantonale Behörden
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§ 6 öVG · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat

a. * erstellt den in § 5 Absatz 1b genannten Bericht und unterbreitet ihn dem Kantonsrat,

b. plant in Zusammenarbeit mit dem Verkehrsverbund Luzern die Infrastrukturvorhaben für den öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterverkehr,

c. beschliesst, sofern dafür nicht der Kantonsrat zuständig ist (§ 5 Unterabs. c), im Rahmen der verfügbaren Mittel über die Sonder- und Zusatzkredite für Infrastrukturmassnahmen nach § 17 Absatz 2,

d. genehmigt das Reglement für den Verkehrsverbund,

e. schliesst im Rahmen seiner finanziellen Befugnisse mit dem Verkehrsverbund eine Leistungsvereinbarung ab,

f. * nimmt den Geschäftsbericht des Verkehrsverbundes zur Kenntnis,

g. bestimmt die Revisionsstelle des Verkehrsverbundes,

h. wählt unter Berücksichtigung der Vorschläge der Gemeinden oder der sie vertretenden regionalen Entwicklungsträger den Präsidenten oder die Präsidentin und die weiteren Mitglieder des Verbundrates,

i. übt die Oberaufsicht aus.

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