Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
775 CH-LU

§ 5 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Kantonsrat

Organisation - Kantonale Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 öVG · Kantonsrat

1. Der Kantonsrat

a. * beschliesst den verkehrsmittelübergreifenden Strategieteil sowie das Massnahmenprogramm Mobilität gemäss den §§ 1b und 1c,

b. stellt gestützt auf einen Budgetbericht im Voranschlag die in § 25 genannten finanziellen Mittel bereit,

c. beschliesst über die Sonder- und Zusatzkredite für Infrastrukturmassnahmen nach § 17 Absatz 2, wenn die Ausgaben im Einzelfall 3 Millionen Franken oder mehr betragen.

← § 4 öVG Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Geltungsbereich § 6 öVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →