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CH-LU
§ 5 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Kantonsrat
Organisation - Kantonale Behörden
§ 5 öVG · Kantonsrat
1. Der Kantonsrat
a. * beschliesst den verkehrsmittelübergreifenden Strategieteil sowie das Massnahmenprogramm Mobilität gemäss den §§ 1b und 1c,
b. stellt gestützt auf einen Budgetbericht im Voranschlag die in § 25 genannten finanziellen Mittel bereit,
c. beschliesst über die Sonder- und Zusatzkredite für Infrastrukturmassnahmen nach § 17 Absatz 2, wenn die Ausgaben im Einzelfall 3 Millionen Franken oder mehr betragen.