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775 CH-LU

§ 4 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG)

Organisation - Zusammenarbeit
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§ 4 öVG

1. Der Kanton, die Gemeinden und der Verkehrsverbund Luzern organisieren in Zusammenarbeit mit dem Bund, anderen Kantonen und den Transportunternehmen den öffentlichen Personenverkehr und, soweit er mit dem Personenverkehr abgestimmt werden muss, den Schienengüterverkehr auf dem Kantonsgebiet.

2. Sie betreiben einen Tarifverbund, der auf andere Kantonsgebiete ausgeweitet werden kann.

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