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CH-LU
§ 32a Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2023
Schlussbestimmungen
§ 32a öVG · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2023
1. Ist bis Ende 2026 das Massnahmenprogramm Mobilität gemäss § 1c noch nicht beschlossen, so bleibt bis zu dessen Beschluss für die Planung des Angebots und der Infrastrukturbauten des öffentlichen Verkehrs die Planung gemäss dem öV-Bericht 2023-2026 gültig.