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CH-LU
§ 32 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Übergangsregelungen
Schlussbestimmungen
§ 32 öVG · Übergangsregelungen
1. Der Zweckverband für den öffentlichen Agglomerationsverkehr wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgelöst.
2. Auf diesen Zeitpunkt wählt der Regierungsrat die Mitglieder des Verbundrates.
3. In den ersten drei Fahrplanjahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes haben die Gemeinden nebst dem von ihnen gemäss § 29 geschuldeten Beitrag an die Kosten für Massnahmen zugunsten des öffentlichen Personenverkehrs und des Schienengüterverkehrs den nach bisherigem Recht noch verbleibenden, nachschüssig zu leistenden Kostenanteil für das dem Inkrafttreten des Gesetzes vorausgehende Fahrplanjahr zu bezahlen.