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775 CH-LU

§ 31 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Rechtsschutz

Schlussbestimmungen
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§ 31 öVG · Rechtsschutz

1. Entscheide des Verbundrates zur Zulässigkeit von ergänzenden betrieblichen und baulichen Massnahmen und zur Kostentragung der Gemeinden (§ 8), zur Angebotsfestsetzung (§ 15), zur Kostenpflicht Dritter (§ 22), zum Investitionskostenbeitrag der Gemeinden (§ 23), zum Kostenverteiler und zu den Gemeindebeiträgen (§ 28) können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.

2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur gegen Beschwerdeentscheide über die Kostenpflicht Dritter zulässig.

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