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775 CH-LU

§ 3 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 öVG · Begriffe

1. In diesem Gesetz gelten als

a. öffentlicher Personenverkehr: Personenverkehr zur Erschliessung von Siedlungen und Siedlungsteilen mit Verkehrsmitteln, die von allen benützt werden können und nach einem öffentlichen Fahrplan verkehren; nicht dazu zählt der öffentliche Fernverkehr,

b. Schienengüterverkehr: Transport von Gütern mit der Bahn, einschliesslich des Güterumschlags im Rahmen des kombinierten Verkehrs,

c. Besteller: Bund, Kanton und Gemeinden, die den Transportunternehmen die ungedeckten Kosten des von ihnen gemeinsam oder allein bestellten Angebots im öffentlichen Personenverkehr und im Schienengüterverkehr abgelten,

d. Transportunternehmen: Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die über eine Personenbeförderungs- oder eine Infrastrukturkonzession verfügen,

e. Tarifverbund: Verbund mit einheitlichen Fahrausweisen und Preisen für alle öffentlichen Verkehrsmittel in einem geografisch abgegrenzten Gebiet.

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