§ 3 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Begriffe
§ 3 öVG · Begriffe
1. In diesem Gesetz gelten als
a. öffentlicher Personenverkehr: Personenverkehr zur Erschliessung von Siedlungen und Siedlungsteilen mit Verkehrsmitteln, die von allen benützt werden können und nach einem öffentlichen Fahrplan verkehren; nicht dazu zählt der öffentliche Fernverkehr,
b. Schienengüterverkehr: Transport von Gütern mit der Bahn, einschliesslich des Güterumschlags im Rahmen des kombinierten Verkehrs,
c. Besteller: Bund, Kanton und Gemeinden, die den Transportunternehmen die ungedeckten Kosten des von ihnen gemeinsam oder allein bestellten Angebots im öffentlichen Personenverkehr und im Schienengüterverkehr abgelten,
d. Transportunternehmen: Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die über eine Personenbeförderungs- oder eine Infrastrukturkonzession verfügen,
e. Tarifverbund: Verbund mit einheitlichen Fahrausweisen und Preisen für alle öffentlichen Verkehrsmittel in einem geografisch abgegrenzten Gebiet.