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CH-LU
§ 29 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Zahlung der Gemeindebeiträge
Finanzierung - Gemeinden
§ 29 öVG · Zahlung der Gemeindebeiträge
1. Die Gemeinden bezahlen ihre Beiträge an die Kosten für Massnahmen zugunsten des öffentlichen Personenverkehrs und des Schienengüterverkehrs jeweils spätestens bis Ende des Fahrplanjahres.
2. Der Verkehrsverbund Luzern kann von den Gemeinden Akontozahlungen an die im laufenden Fahrplanjahr anfallenden Kosten verlangen.