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CH-LU
§ 28 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Kostenverteiler
Finanzierung - Gemeinden
§ 28 öVG · Kostenverteiler
1. Der Verbundrat verfügt jährlich den Kostenverteiler für die Gemeindebeiträge sowie die einzelnen Gemeindebeiträge. Die Gemeinden werden zum Entwurf des Kostenverteilers angehört.