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775 CH-LU

§ 28 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Kostenverteiler

Finanzierung - Gemeinden
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§ 28 öVG · Kostenverteiler

1. Der Verbundrat verfügt jährlich den Kostenverteiler für die Gemeindebeiträge sowie die einzelnen Gemeindebeiträge. Die Gemeinden werden zum Entwurf des Kostenverteilers angehört.

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