775
CH-LU
§ 27 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Kostenaufteilung auf die Gemeinden
Finanzierung - Gemeinden
§ 27 öVG · Kostenaufteilung auf die Gemeinden
1. Der den Gemeinden in § 23 Absatz 1 zugeordnete Kostenanteil wird nach ihrem Verkehrsinteresse auf die Gemeinden aufgeteilt.
2. Das Verkehrsinteresse bestimmt sich je zur Hälfte nach
a. den gewichteten Haltestellenabfahrten des öffentlichen Personenverkehrs auf dem Gemeindegebiet; Haltestellen im unmittelbar angrenzenden Gebiet einer anderen Gemeinde werden entsprechend ihrer Bedeutung anteilsmässig berücksichtigt,
b. der Einwohnerzahl der Gemeinde.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere, namentlich die Gewichtung der Haltestellenabfahrten, in der Verordnung.