Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
775 CH-LU

§ 27 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Kostenaufteilung auf die Gemeinden

Finanzierung - Gemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 27 öVG · Kostenaufteilung auf die Gemeinden

1. Der den Gemeinden in § 23 Absatz 1 zugeordnete Kostenanteil wird nach ihrem Verkehrsinteresse auf die Gemeinden aufgeteilt.

2. Das Verkehrsinteresse bestimmt sich je zur Hälfte nach

a. den gewichteten Haltestellenabfahrten des öffentlichen Personenverkehrs auf dem Gemeindegebiet; Haltestellen im unmittelbar angrenzenden Gebiet einer anderen Gemeinde werden entsprechend ihrer Bedeutung anteilsmässig berücksichtigt,

b. der Einwohnerzahl der Gemeinde.

3. Der Regierungsrat regelt das Nähere, namentlich die Gewichtung der Haltestellenabfahrten, in der Verordnung.

← § 26 öVG Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Geltungsbereich § 28 öVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →