§ 26 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Kantonale Finanzierung
§ 26 öVG · Kantonale Finanzierung
1. Der Kanton verwendet zur Finanzierung seiner Aufwendungen für den öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterverkehr folgende Mittel
a. * 35 Prozent des dem Kanton zufallenden Anteils aus der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach dem Bundesgesetz über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 19. Dezember 1997[5],
b. * 35 Prozent der aus den Verkehrssteuern resultierenden Einnahmen nach dem Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes vom 15. März 1994[6].
c. weitere dafür bereitgestellte Beträge.
2. Für Bauten und Anlagen für den öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterverkehr verwendet der Kanton zudem Programmbeiträge des Bundes aus dem Infrastrukturfonds an die Kosten für Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen nach dem Bundesgesetz über den Infrastrukturfonds für den Agglomerationsverkehr, das Nationalstrassennetz sowie Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen vom 6. Oktober 2006[7].
3. Die Programmbeiträge gemäss Absatz 2 werden als ein auf die nächsten Jahre übertragbarer Investitionskredit in den Voranschlag eingestellt. In den Kreditbeschlüssen über die Infrastrukturmassnahmen nach § 17 Absatz 2 wird festgelegt, welcher Betrag dem Investitionskredit zur Finanzierung der im Agglomerationsprogramm enthaltenen Vorhaben für den öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterverkehr entnommen wird.