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CH-LU
§ 25 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Bereitstellung der Mittel
Finanzierung - Kanton
§ 25 öVG · Bereitstellung der Mittel
1. Gestützt auf einen Budgetbericht stellt der Kantonsrat im Voranschlag bereit
a. die Mittel für Infrastrukturmassnahmen nach § 17 Absatz 2,
b. den kantonalen Anteil an den Mitteln für den Betrieb der Linien des öffentlichen Personenverkehrs und für weitere Massnahmen zugunsten des öffentlichen Verkehrs,
c. den kantonalen Anteil an die Verwaltungskosten des Verkehrsverbundes Luzern.