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775 CH-LU

§ 24 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Beitrags- und Erlösverwaltung

Finanzierung - Grundsätzliches
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§ 24 öVG · Beitrags- und Erlösverwaltung

1. Der Verkehrsverbund Luzern sorgt für den Eingang der durch den Kanton und die Gemeinden zu leistenden Abgeltungen an die ungedeckten Kosten des öffentlichen Personenverkehrs und leitet diese gemäss den Angebotsvereinbarungen den Transportunternehmen weiter.

2. Er verwaltet die Erlöse aus den Verbundfahrausweisen und teilt diese einvernehmlich auf die am Tarifverbund beteiligten Transportunternehmen auf. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen über die Verwendung der Erlöse.

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