§ 23 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Kostenanteile
§ 23 öVG · Kostenanteile
1. Der Kanton und die Gemeinden tragen nach Abzug von Programmbeiträgen des Bundes gemäss § 26 Absatz 2 und Beiträgen Dritter je die Hälfte
a. der vom Bund für den öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterverkehr verfügten Beiträge,
b. der Kosten der vom Kanton beschlossenen Infrastrukturmassnahmen nach § 17 Absatz 2 mit Ausnahme der Darlehen und der Finanzierungsvorleistungen,
c. der verbleibenden ungedeckten Kosten aus dem Betrieb des öffentlichen Personenverkehrs (§ 19), der Beiträge an Tarifverbunde (§ 20) und der Kosten für weitere Massnahmen zugunsten des öffentlichen Verkehrs (§ 21),
d. der Verwaltungskosten des Verkehrsverbundes Luzern.
2. Ihren Anteil gemäss Absatz 1b leisten die Gemeinden in Form eines Investitionskostenbeitrages. Diesen legt der Verbundrat jährlich nach dem durchschnittlichen, im öV-Bericht ausgewiesenen Mittelbedarf fest.
3. Die Gemeinden können ihren Investitionskostenbeitrag ungeachtet seiner Höhe der Investitionsrechnung belasten.