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775 CH-LU

§ 22 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Verpflichtung Dritter

Massnahmen für Infrastruktur und Betrieb
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§ 22 öVG · Verpflichtung Dritter

1. Sind wegen Bauten und Anlagen mit grossem Verkehrsaufkommen besondere Massnahmen für den öffentlichen Personenverkehr oder den Schienengüterverkehr erforderlich, sind die dadurch entstehenden Kosten ganz oder teilweise durch den Verursacher oder die Verursacherin zu tragen.

2. Bauten und Anlagen mit grossem Verkehrsaufkommen im Sinn von Absatz 1 sind namentlich

a. Einkaufs- und Fachmarktzentren mit einer Nettofläche gemäss § 169 Absatz 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 von mehr als 7500 m²,

b. Sportstätten mit Zuschaueranlagen für mehr als 20 000 Zuschauerinnen und Zuschauer,

c. Freizeiteinrichtungen wie Vergnügungsparks, Multiplexkinos und Erlebnisbäder mit Kapazitäten für mehr als 4000 Besucherinnen und Besucher.

3. Der Verbundrat bestimmt die Abgabepflichtigen und legt ihre Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er die durch die Abgabepflichtigen verursachte höhere Nachfrage nach öffentlichem Personenverkehr oder Schienengüterverkehr und das durch sie verursachte Mehrangebot.

4. Keine Beitragspflicht besteht, wenn die Bauten und Anlagen in der Spitzenstunde mit insgesamt mehr als 20 Kurspaaren (Abfahrten je Richtung) erschlossen sind und kein Mehrangebot auslösen.

5. Inhalt, Umfang, Dauer und Anpassung der Massnahmen gemäss Absatz 1 sowie die Höhe der Beiträge sind in einem Vertrag zwischen dem Verbundrat und den Abgabepflichtigen zu bestimmen. Kommt kein Vertrag zustande, entscheidet der Verbundrat durch Verfügung.

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