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CH-LU
§ 21 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Weitere Massnahmen
Massnahmen für Infrastruktur und Betrieb
§ 21 öVG · Weitere Massnahmen
1. Der Verkehrsverbund Luzern kann den öffentlichen Verkehr mit weiteren Massnahmen, namentlich mit Massnahmen zugunsten des öffentlichen Fernverkehrs und der Mobilität von Behinderten, mit Marketingtätigkeiten und mit Anschubfinanzierungen fördern.