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775 CH-LU

§ 1b Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Verkehrsmittelübergreifende Strategie

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1b öVG · Verkehrsmittelübergreifende Strategie

1. In der verkehrsmittelübergreifenden Strategie werden die aktuellen Herausforderungen im Bereich der Mobilität aufgezeigt, die Leitlinien zur weiteren Entwicklung bestimmt und die mittel- und langfristigen verkehrspolitischen Ziele festgelegt.

2. Der Kantonsrat beschliesst die verkehrsmittelübergreifende Strategie mindestens vor jeder Totalrevision des kantonalen Richtplans. Haben sich die Verhältnisse geändert oder stellen sich neue Aufgaben, wird die Strategie nötigenfalls vorzeitig angepasst.

3. Die betroffenen Gemeinden, die regionalen Entwicklungsträger und die weiteren interessierten Kreise können sich vernehmen lassen.

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