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775 CH-LU

§ 1a Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Programm Gesamtmobilität

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1a öVG · Programm Gesamtmobilität

1. Das Programm Gesamtmobilität umfasst die verkehrsmittelübergreifende Strategie sowie ein Massnahmenprogramm zur Steuerung und Entwicklung der Mobilität im Kanton Luzern (Massnahmenprogramm Mobilität).

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