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CH-LU
§ 1a Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Programm Gesamtmobilität
Allgemeine Bestimmungen
§ 1a öVG · Programm Gesamtmobilität
1. Das Programm Gesamtmobilität umfasst die verkehrsmittelübergreifende Strategie sowie ein Massnahmenprogramm zur Steuerung und Entwicklung der Mobilität im Kanton Luzern (Massnahmenprogramm Mobilität).