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CH-LU
§ 19 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Angebotsvereinbarungen
Massnahmen für Infrastruktur und Betrieb
§ 19 öVG · Angebotsvereinbarungen
1. In den Angebotsvereinbarungen sind die durch die Transportunternehmen auf den Linien des öffentlichen Personenverkehrs zu erbringenden Leistungen, die Qualitätsziele und die Beteiligung am Tarifverbund festzulegen.
2. Die von den Transportunternehmen zu erbringenden Leistungen werden insbesondere durch den Fahrplan und die Fahrzeugstandards umschrieben.