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CH-LU
§ 18 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Ausschreibung von Verkehrsleistungen
Massnahmen für Infrastruktur und Betrieb
§ 18 öVG · Ausschreibung von Verkehrsleistungen
1. Wo die Vorschriften des Bundes nichts anderes bestimmen und keine öffentlichen Interessen dagegensprechen, können die durch die Transportunternehmen auf den Linien des öffentlichen Personenverkehrs zu erbringenden Leistungen regelmässig ausgeschrieben werden.
2. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung. Er bestimmt namentlich
a. wann Verkehrsleistungen auszuschreiben sind,
b. wie Ausschreibungs- und Konzessionsverfahren aufeinander abzustimmen sind,
c. in welchen Fällen von einer Ausschreibung abgesehen werden kann.