Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
775 CH-LU

§ 16 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Kostendeckung

Planung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 öVG · Kostendeckung

1. Der Regierungsrat setzt in der Verordnung für die Linien des öffentlichen Personenverkehrs minimale Kostendeckungsgrade fest. Er unterscheidet zwischen den Angebotsstufen und den Verkehrsmitteln, regelt die Ausnahmen und legt die Grundsätze zur Errechnung des Kostendeckungsgrades fest.

2. Wird der Kostendeckungsgrad auf einer Linie des öffentlichen Personenverkehrs unterschritten, sind die zur Erreichung des Kostendeckungsgrades erforderlichen Massnahmen zu treffen.

3. Die interessierten Gemeinden oder Dritte können die Aufrechterhaltung des Angebots verlangen, wenn sie die Kosten für die Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem erforderlichen Kostendeckungsgrad der Linie übernehmen.

← § 15 öVG Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Geltungsbereich § 17 öVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →