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CH-LU
§ 16 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Kostendeckung
Planung
§ 16 öVG · Kostendeckung
1. Der Regierungsrat setzt in der Verordnung für die Linien des öffentlichen Personenverkehrs minimale Kostendeckungsgrade fest. Er unterscheidet zwischen den Angebotsstufen und den Verkehrsmitteln, regelt die Ausnahmen und legt die Grundsätze zur Errechnung des Kostendeckungsgrades fest.
2. Wird der Kostendeckungsgrad auf einer Linie des öffentlichen Personenverkehrs unterschritten, sind die zur Erreichung des Kostendeckungsgrades erforderlichen Massnahmen zu treffen.
3. Die interessierten Gemeinden oder Dritte können die Aufrechterhaltung des Angebots verlangen, wenn sie die Kosten für die Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem erforderlichen Kostendeckungsgrad der Linie übernehmen.