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CH-LU
§ 15 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Angebotsfestsetzung
Planung
§ 15 öVG · Angebotsfestsetzung
1. Der Verbundrat setzt das Angebot des öffentlichen Personenverkehrs jährlich nach den im Massnahmenprogramm Mobilität enthaltenen Planungsvorgaben und unter Berücksichtigung der vom Kantonsrat für den Betrieb des öffentlichen Personenverkehrs bereitgestellten Mittel fest.
2. Die Linienführung, die Haltestellen, das Angebot und die Transportmittel sind so zu wählen, dass die Kosten der Massnahmen in einem möglichst günstigen Verhältnis zu den gefahrenen Personenkilometern stehen.