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CH-LU
§ 14 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Angebotsstufen
Planung
§ 14 öVG · Angebotsstufen
1. Der Regierungsrat legt in der Verordnung für die Linien des öffentlichen Personenverkehrs Angebotsstufen fest. Er bestimmt für jede Angebotsstufe das Mindestangebot.