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775 CH-LU

§ 14 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Angebotsstufen

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§ 14 öVG · Angebotsstufen

1. Der Regierungsrat legt in der Verordnung für die Linien des öffentlichen Personenverkehrs Angebotsstufen fest. Er bestimmt für jede Angebotsstufe das Mindestangebot.

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