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775 CH-LU

§ 11 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Geschäftsleitung

Organisation - Verkehrsverbund Luzern
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§ 11 öVG · Geschäftsleitung

1. Die Geschäftsleitung nimmt die operative und betriebliche Führung des Verkehrsverbundes Luzern und seine Vertretung nach aussen wahr.

2. Im Einzelnen werden die Aufgaben der Geschäftsleitung sowie ihre Rechte und Pflichten im Reglement für den Verkehrsverbund Luzern festgelegt.

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