§ 10 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Verbundrat
§ 10 öVG · Verbundrat
1. Der Verbundrat ist das oberste Organ des Verkehrsverbundes Luzern. Kanton und Gemeinden sind darin ausgewogen vertreten.
2. Der Verbundrat nimmt die strategische Führung wahr. Er ist für die dem Verkehrsverbund übertragenen Aufgaben verantwortlich und folglich insbesondere dafür zuständig,
a. das Reglement für den Verkehrsverbund Luzern zu erlassen,
b. * die Geschäftsleitung anzustellen,
c. die Aufsicht auszuüben,
d. die Leistungsvereinbarung mit dem Kanton abzuschliessen,
e. den Geschäftsbericht zuhanden des Regierungsrates zu verabschieden,
f. * den in § 5 Absatz 1b genannten Bericht zuhanden des Regierungsrates zu verabschieden,
g. das Tarifverbundsgebiet zu bestimmen,
h. die tarifarischen Massnahmen zu beschliessen,
i. alle ihm sonst im Gesetz, in der Verordnung, im Reglement oder in der Leistungsvereinbarung übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
3. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung das Weitere, namentlich die Grösse und die Zusammensetzung des Verbundrates, die Amtsdauer und die Wiederwahl seiner Mitglieder sowie die Unvereinbarkeiten.