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CH-LU
§ 1 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 öVG · Geltungsbereich
1. Das Gesetz regelt den öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterverkehr von Kanton und Gemeinden. Es ergänzt die Vorschriften des Bundes, welche auch für den danach nicht abgeltungsberechtigten öffentlichen Personenverkehr sinngemäss Anwendung finden.
2. Das Gesetz enthält Regelungen zur Organisation, zur Planung, zu den Massnahmen für Infrastruktur und Betrieb sowie zur Finanzierung des öffentlichen Personenverkehrs und des Schienengüterverkehrs von Kanton und Gemeinden.