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774 KEnV CH-LU

§ 8 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Gebäudeenergieausweis

Energienutzung - Gebäude
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§ 8 KEnV · Gebäudeenergieausweis

1. GEAK-pflichtig im Sinn von § 10 Absatz 1 des Gesetzes sind Gebäude der Kategorien I bis IV gemäss SIA-Norm 380/1.

2. Eigentümerinnen und Eigentümer, die für Sanierungsmassnahmen an der Gebäudehülle eine Finanzhilfe nach § 10 Absatz 2 des Gesetzes beantragen, haben zusammen mit dem Beitragsgesuch einen gültigen Gebäudeenergieausweis mit Beratungsbericht (GEAK Plus) für das betreffende Gebäude einzureichen, soweit der GEAK Plus für diese Gebäudekategorie zur Verfügung steht und die Finanzhilfe 10 000 Franken übersteigt.

3. Die Dienststelle Umwelt und Energie ist für den Vollzug der Vorschriften zum Gebäudeenergieausweis zuständig. Sie kann andere kantonale Stellen beiziehen. Bei Neubauten ist der Gebäudeenergieausweis im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zusammen mit der Ausführungsbestätigung gemäss § 28 von der Baubewilligungsbehörde einzuverlangen.

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