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KEnV
CH-LU
§ 7 Kantonale Energieverordnung (KEnV) - Wärmeschutz
Energienutzung - Gebäude
§ 7 KEnV · Wärmeschutz
1. Das Gesuch um Erleichterung oder Befreiung bei den Anforderungen an den Wärmeschutz gemäss § 11 Absatz 4 des Gesetzes ist mit dem Baugesuch einzureichen und zu begründen. Es sind angemessene Wärmeschutzmassnahmen aufzuzeigen.
2. Die Gemeinde entscheidet über das Gesuch im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.
3. Wo dies nötig ist, kann die Gemeinde für die Prüfung der Berechnung des Wärmeschutzes auf Kosten der Bauherrschaft aussenstehende Fachleute zuziehen.